Sonntag, 16. August 2015

"" GEZ "" SIEG 07.07.2015



AZ „5 L 473/15.NW ( Beschluss mit Link zum Selbststudium )


Eine Klägerin aus Kaiserslautern gewann vor dem Verwaltungsgericht Neustadt gegen GEZ & "GEZ Ankläger Oberbürgermeister Dr. Klaus Weichel"

Der Beschluss ( KEIN Urteil ) ist ein Nadelstich für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und bekräftet das rechtswidrige Geschäftsgebaren des „Beitragsservices“ .
Das Gericht rügte die rechtswidrigen Geschäftsgebaren des Beitragsservices und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten scharf.

"GEZ Ankläger" Oberbürgermeister Dr. Klaus Weichel
Willy-Brandt-Platz 1
67657 Kaiserslautern
Telefon: 0631 / 365 - 1011
Fax: 0631 / 365 - 1019


Hier der Link zum Beschluss AZ 5 L 473/15.NW


Die Klägerin, eine Frau aus Kaiserslautern, vertreten durch den in Sachen Rundfunkbeitrag bundesweit bekannten Rechtsanwalt Thorsten Bölck aus Norderstedt, klagte gegen die Stadt Kaiserslautern, die durch den "Oberbürgermeister Dr. Klaus Weichel" vertreten war.
Dabei ging es um die die Abgabe einer Vermögensauskunft die im Zuge der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen erfolgen sollte.

Der Klägerin wurde Recht zugesprochen und gewann.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Im konkreten Fall bedeutet das:

Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen


Ohne Vorliegen eines entsprechenden Leistungsbescheides kommt eine Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen auf der Grundlage des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts nicht in Betracht.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen d. h. vor allem ein vollstreckbarer Verwaltungsakt- müssen vorliegen.

Das Gericht hat dieses Vorliegen zu prüfen.

In allen Stadien des Vollstreckungsverfahrens d. h. bei der Durchführung jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme muss eine genaue Bezeichnung der zu vollstreckenden Beitragsbescheide erfolgen.

Wenn bei einer Vollstreckungsmaßnahme hier:


Anordnung der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Vermögensauskunft der zu vollstreckende Beitragsbescheid überhaupt nicht benannt wird, ist diese Maßnahme inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.

Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft sind dann nicht gegeben.

Der Beschluss ( KEIN Urteil ) ist ein Nadelstich für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und bekräftet das rechtswidrige Geschäftsgebaren des „Beitragsservices“ auch genannt GEZ.

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